Rechtsprechung
RG, 12.06.1908 - Rep. VII. 565/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein in einer Versicherungssache von einer Ärztekommission erstattetes Schiedsgutachten wegen offenbarer Unbilligkeit angefochten werden? 2. Ist eine offenbare Unbilligkeit oder eine Verletzung der Vertragstreue schon dann als ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfallversicherung; Schiedsgutachten; Offenbare Unbilligkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 69, 167
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
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Kommt es in diesem Falle zu einem einstimmigen Gutachten, so besteht eine gewisse Gewähr dafür, daß es durch eine Befangenheit der Sachverständigen nicht wesentlich beeinflußt ist, weil der Zwang, die beiderseitigen Ansichten aufeinander abzustimmen, willkürliche und sachfremde Ergebnisse weitgehend ausschaltet (RGZ 69, 167).Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein Schiedsgutachter zu der Partei, die ihn ernannt hat, in einem völligen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis steht (RGZ 69, 167), oder wenn es sich um die Gutachtertätigkeit eines nach § 15 Abs. 2 AFB gewählten Obmanns handelt (RGZ 45, 350; RG JW 1905, 90), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Posten außer Ansatz bleiben, weil die Frage der offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens allein auf Grund der bei Abgabe des Gutachtens bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu beurteilen ist (RGZ 96, 57 [67]; 69, 167; RG JRPV 1932, 7 = VA 1932 Nr. 2367 u.a.m.; st. Rspr.).
- BGH, 26.04.1961 - V ZR 183/59
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- LG Köln, 01.07.2014 - 27 O 153/10
Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich Zahlung des …
Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt der Gutachtenerstattung (RGZ 69, 167).
- BGH, 14.10.1958 - VIII ZR 118/57 $ie verlangt deshalb mehr, als daß sich das Schiedsgutachten nicht mehr im Rahmen des billigen Ermessens hält (RG WarnRspr 1943 Nr. 4 S. 7a; SeuffArch 98 Nr. 38), Eine solche Entscheidung ist nur dann «offenbar unbillig", wenn sie den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muß (RGZ 69, 167? 99, 105, 106? 147; 58, 65)« Für eine offenbare Unbilligkeit in diesem Sinne liegt jedoch hier kein Anhalt vor und zwar weder, soweit die Zumutbarkeit nur zur Hälfte bejaht wird, noch, soweit diese überhaupt teilweise bejaht ist, a) Es mag sein, daß der Ausschuß die Zumutbarkeit in vollem Umfange hätte bejahen müssen, wenn er zu dem - Ergebnis gekommen wäre, die Beklagte hätte ihren Vermögens Schwund durch "bewußt planvoll vorgenommene Vermögensentäußerungen" absichtlich herbeigeführt, wie das Berufungsgericht meint.
- BGH, 21.12.1954 - V ZR 132/54
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Die Unbilligkeit braucht auch nicht für jedermann offenzuliegen, es genügt, wenn sie dem Sachverständigen erkennbar ist (RGZ 69, 167 [168]; RG in WarnRspr 1909 Nr. 75; RGZ 96, 57 [62]; 147, 58 [63]). - BGH, 17.04.1957 - V ZR 142/55
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Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine Leistungsbestimmung nur dann offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB ist, wenn sie zur Zeit ihrer Vornahme als offenbar unbillig erkennbar ist (RGZ 69, 167 [168]; 147, 58 [63]; BGH vom 31.1.1957, II ZR 216/55; WM 1957, 365).